Das A & O des Auszuges
Die wichtigsten Punkte, die beim Auszug zu beachten sind — Tipps
vom Fachmann

Klaus Saloch
Gesucht und gefunden – die neue Traumwohnung und damit der
Anfang von einem neuen Wohnglück. Doch mit dem Unterschreiben
des neuen Mietvertrages verschwindet nicht gleichzeitig das alte Problem:
die momentan angemietete Wohnung. Wer aus seiner Wohnung ausziehen
muss, der sieht sich immer wieder mit den gleichen Fragen konfrontiert:
Wie und wann kann ich kündigen, muss ich Streichen und wann und
in welcher Höhe bekomme ich die Kaution wieder? Kurze Antworten
auf ein paar Stichpunkte gab uns der Fachmann Klaus Saloch:
- Kündigungsfrist…
Haben Sie den unbefristeten Mietvertrag nach dem 31.8.2001 abgeschlossen,
dann können Sie mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Ist
im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann
gilt diese. Möchten Sie aus der Wohnung vorher raus, gibt es die
Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts. Ob Ihnen dieses
zusteht, muss jedoch im Einzelfall geklärt werden. Es hilft eigentlich
immer, wenn Sie sich in diesem Fall selbst um einen Nachmieter kümmern.
- Kündigungsform…
Die Kündigung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen, mündliche
Kündigungen sind unwirksam. Schicken Sie die Kündigung am
besten mit Einschreiben, denn notfalls muss der rechtzeitige Zugang
bewiesen werden. Die Kündigung muss von allen Mietern unterschrieben
werden und an sämtliche Vermieter adressiert sein. Handelt es
sich um eine ordentliche Kündigung, dann müssen sie keine
Begründung geben, dies ist nur bei fristloser Kündigung der
Fall. Denken Sie daran, dass die Kündigung beim Vermieter spätestens
am dritten Werktag eines Monats eingeht, nur dann kann sie zum übernächsten
Monat wirksam werden.
- Schönheitsreparaturen…
Schönheitsreparaturen wie Wände streichen müssen Sie
vornehmen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Verlangt
der Vermieter von Ihnen Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen, dann
ist das unzulässig, sie zählen grundsätzlich nicht zu
den Schönheitsreparaturen. Wer in der Mietwohnung viel gebastelt
und eingebaut hat (z.B. Hochbett), der muss sämtliche Einbauten
und bauliche Veränderungen beim Auszug rückgängig machen,
wenn dies der Vermieter verlangt, was er darf. Auf eine Entschädigungszahlung
vom Vermieter sollte man nicht hoffen, auch wenn die Umbauten den Wohnwert
erhöht haben.
- Wohnungsübergabe…
Lassen Sie sich die Rückgabe der Wohnung stets mit einem Protokoll
abzeichnen. Verweigert der Vermieter einen Übergabetermin, sollten
Sie den Zustand der Wohnung mit Zeugen und Fotos dokumentieren. Achtung:
kein Protokoll unterschreiben, das Schäden oder noch zu leistende
Renovierungen auflistet.
- Kaution…
Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Kaution mit Zinsen zurückzuzahlen,
wenn das Mietverhältnis beendet ist. Der Vermieter muss jedoch
nicht sofort zahlen. Er hat sechs Monate Zeit, um zu prüfen, ob
er Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend macht. Er kann z.B.
Ansprüche wegen Mietrückständen, Schäden in der
Wohnung oder nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen mit
der Kaution verrechnen.