Blauer Dunst daheim – rauchfreie Zone oder Qualmen erlaubt?

Klaus Saloch von Immonet erläutert, ob Mieter in ihrer Wohnung tatsächlich so viel rauchen dürfen, wie sie wollen

Klaus Saloch
Klaus Saloch

Mit dem Jahreswechsel sind für Raucher in Deutschland harte Zeiten angebrochen. In vielen Bundesländern gilt seither in öffentlichen Einrichtungen, Restaurants, Bars und Diskotheken ein Rauchverbot. Wer dennoch rauchen will, kann dies nur noch auf der Straße tun oder Zuhause. Damit scheinen nun die eigenen vier Wände der letzte Rückzugsraum für Raucher zu sein. Wie aber schaut es in Mietwohnungen aus? Darf sich der Mieter hier wirklich noch uneingeschränkt dem Nikotinkonsum hingeben? Das Immobilienportal Immonet hat sich die gültigen Regelungen und aktuelle Urteile rund ums Rauchen in Mieträumen mal genauer angeschaut.

Grundsätzlich gilt:
In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Grund: nach Ansicht der Gerichte gilt das Rauchen in den eigenen vier Wänden als „Konsequenz freier Willensentscheidung, als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung.“ (Landgericht Köln, AZ: 9 S 188/98 und Landgericht Paderborn, AZ 1 S2/00).

Streitfall „exzessives Rauchen“
Ob der Vermieter Ersatzansprüche bei sogenanntem „exzessivem Rauchen“ geltend machen kann und inwieweit sich „exzessives Rauchen“ definiert, ist juristisch umstritten und nur bei der Frage nach auszuführenden Schönheitsreparaturen relevant. In Mietshäusern kann der Vermieter nur in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie dem Treppenhaus oder dem Aufzug das Rauchen verbieten. Das entschied das Amtsgericht Hannover (AZ: 70 II/414/99).

Nachbarn müssen blauen Dunst dulden
Wie sieht es dagegen an anderen Orten im Haus aus? Auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, da dieser zur Wohnung mit dazugehört (Amtsgericht Bonn, AZ: 6 C 510/98) und auch die „gute alte Zigarre“ darf hier nach Ansicht der Gerichte gepafft werden (Amtsgericht Wennigsen 9 C 156/01). Für Nachbarn aber, die sich vom aufsteigenden Geruch belästigt fühlen, ist diese Regelung keineswegs befriedigend, denn ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das gilt auch, wenn Mieter am offenen Fenster rauchen und der Zigarettenqualm in die darüber liegende Wohnung zieht (Amtsgericht Hamburg, AZ: 102 e II 368/00).

Mietvertrag: Keine Nachteile für rückfällige Raucher?
Übrigens: Beim Abschluss des Mietvertrages müssen Mieter nicht zwingend angeben, dass sie Nichtraucher sind. Ein Rauchverbot ist dann unwirksam – zumindest nach Ansicht des Amtsgerichtes in Albstadt (AG Albstadt, AZ 1 C 288/92). Anders sieht aber beispielsweise das Amtsgericht in Nordhorn (AZ: 3 C 1440/00) die Lage in diesem Fall: das Gericht geht davon aus, dass Mieter und Vermieter ein Rauchverbot wirksam vereinbaren können. Wichtig: Ein Grundsatzurteil hierzu gibt es nicht und kann daher von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen.

Knifflig wird es dann, wenn ein Vermieter in seiner Online- oder Zeitungsanzeige ausdrücklich einen Nichtraucher sucht. Ein mit einem „Nichtraucher“ abgeschlossener Mietvertrag bleibt auch dann wirksam, wenn dieser Mieter wieder zu rauchen beginnt. „Gelegentliches Rauchen“, so eine Urteilsbegründung des Landgerichts Stuttgart (AZ: 16 S 137/92), „berechtigt nicht zur Anfechtung des Vertrages.“ Selbst starkes Rauchen, so urteilte das Amtsgericht Ellwangen (AZ: C 175/90-12), sei grundsätzlich kein Kündigungsgrund.

Die Forderung nach rauchfreien Zonen hat sich jetzt schon in öffentlichen Gebäuden durchgesetzt. Während die Toleranz der Nichtraucher gegenüber den Rauchern offenbar abnimmt, halten die Gerichte jedoch nach wie vor daran fest, dass Mieter in ihrer Wohnung so viel rauchen können wie sie wollen. Die eigenen vier Wände bleiben damit – zumindest vorläufig noch – ein sicheres Refugium für Raucher.

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