Die wirklich wichtigen Dinge im Leben, haben den „Schlüssel“ im Zusatz: Schlüsselfragen, die man nur einmal fragt. Schlüsselsätze, die man nur einmal sagt. Die Bezeichnung Schlüsselkind drückt die Lebenssituation einer ganzen Generation aus. Auch in der Beziehung zwischen Mieter und Vermieter kann der kleine Türöffner eine nicht zu verachtende Schlüsselrolle spielen. Kennzeichnet er doch als Symbol die Übergabe oder auch Abgabe der Hausmacht. Knifflig wird es häufig, wenn es um Anzahl und Handhabung der Schlüssel geht. Muss jedoch nicht sein. Denn eigentlich gibt es ganz klare Richtlinien.
Wieviele Schlüssel sind o.k.?Jeder Mieter hat Anspruch auf seinen eigenen Schlüssel. Doch auch Personen, die nicht im Vertrag stehen, jedoch in der Wohnung leben, haben ein Recht auf den eigenen Schlüssel. Das gilt für Lebenspartner, Kinder oder Großeltern. Brauchen noch andere Personen Zutritt zum Haus, wie Kindermädchen, Putzfrau, Krankenpfleger, ist auch das kein Problem. Der Mieter darf so viele Schlüssel vom Vermieter verlangen, wie er braucht. Selbst dann, wenn der Bedarf erst nach Einzug entsteht. Der einzige Nachteil: Die Kosten muss der Mieter selber tragen. Der Einfachheit halber kann man die Schlüssel auch selber nachmachen lassen. Ganz wichtig ist jedoch, dass der Vermieter über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel bescheid weiß. Eine kurze Info reicht. Nur bei Sicherheitsschlüsseln bleibt der Gang zum Vermieter einem nicht erspart. Denn diese Art von Schlüsseln ist mit einer Berechtigungskarte vor Missbrauch gesichert. Auch die muss der Vermieter ohne Zögern hergeben. Einbehalten, um eine Kopie des Schlüssels zu verhindern, darf er sie nicht.
Bei Schlüsselverlust gibt es nur einen Weg: man muss als Mieter
die Karten auf den Tisch legen und den Vermieter schnellstmöglich
informieren. Besteht eine Eigenschuld zum Beispiel durch Vergesslichkeit
oder Unachtsamkeit, liegt die finanzielle Konsequenz ganz klar beim
Mieter. Beim Komplett-Austausch aller Schlösser kann das dann
teuer werden. Aus dieser Verpflichtung wird der Mieter nur entlassen,
kann er nachweisen, dass er Opfer eines gewaltsamen Überfalles
oder Diebstahls wurde.
Der Vermieter darf übrigens auch keine Wohnungsschlüssel
für sich selbst behalten. Schon gar nicht ohne die Erlaubnis des
Mieters. Betritt der Vermieter ohne vorherige Absprache mit dem Mieter
dessen Wohnung, begeht er Hausfriedensbruch.
››› weitere Informationen und Beratungen gibt es auf www.mieterbund.de
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