
Stephanie Dahlhorst
Rechtsanwältin
(Foto: Sascha Nolte)
Der Mietvertrag wurde gekündigt: Natürlich muss der Vermieter das Recht haben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung zu besichtigen, um sie abzunehmen. Auch potentiellen neuen Mietern muss das Mietobjekt vor dem Auszug gezeigt werden können, ansonsten hätte der Vermieter stets einen Mietausfall zu erleiden.
Schäden & Co.: Das Parkett kommt hoch, Schimmel im Bad? Ob und wie man diese Mängel behebt ist Aufgabe des Vermieters. Auch hier erhält der Vermieter ein Eintrittsrecht in die vier Wände des Mieters. Der listige Vermieter könnte sogar auf die Idee kommen, sich in regelmäßigen Abständen über den Umgang des Mieters mit seiner Wohnung zu informieren. In diesem Fall kann der Mieter dem Vermieter aber eiskalt die Tür vor der Nase zuschlagen, ein solches Recht gibt es nicht.
Modernisierung: Gerade in Berlin gibt es noch viele alte Wohnungen, Sanierungs- und Restaurationsunternehmen verdienen in Berlin gut. Wenn also ein Mietobjekt modernisiert, der Kohleofen durch Zentralheizung ersetzt werden soll, ist es normalerweise erforderlich, dass der Vermieter den Engeln im Blaumann das Reich des Mieters zeigt. Anders wäre die einzelne bauliche Maßnahmen schwerlich vorzubereiten, was Zeit und Geld kosten würde. Dies liegt auch nicht im Interesse des Mieters. Überdies muss der Mieter auch gelegentliche Begehungen seiner Wohnung zur Überprüfung des Instandhaltungsbedarfs dulden. Im Mietvertrag kann durchaus die Klausel zu finden sein, dass derartige Begehungen alle 2 Jahre stattfinden dürfen.
Mieterhöhung: Mieterhöhungen sind der Klassiker für Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grund spielt die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete in Berlin eine solch große Rolle. Ein Sachverständiger kann dabei ein Mietwertgutachten erstellen, das als Grundlage für die Berechnung der orstüblichen Miete dienen kann. Auch hierfür muss der Mieter seine Tür öffnen. Natürlich nur zu einer angemessenen Zeit.
Verkauf des Mietobjekts: Der Vermieter darf seine Wohnung verkaufen, denn er ist Eigentümer. Auch hier müssen potentielle Käufer die Wohnung sehen können, man kauft ungern die Katze im Sack. Den Besichtigungstermin muss der Vermieter aber frühzeitig ankündigen, er kann den armen Mieter nicht einfach morgens aus dem Bett klingeln. „Angemessene Zeit“ ist die Zauberformel.
„Angemessene Zeit“: Sogenannte unbestimmte (=schwammige) Begriffe benutzen die Gerichte häufig, um sich einen Beurteilungsspielraum zu erhalten. „Angemessene Zeit“ ist quasi die Mutter aller unbestimmten Rechtsbegriffe. Das Besichtigungsrecht darf nur zu angemessener Tageszeit und zu ortsüblichen Besuchszeiten ausgeübt werden. An Sonn- und Feiertagen kommt eine Besichtigung in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Auch Mittags- und Abendstunden scheiden in der Regel aus. Der Vermieter muss die Besichtigung mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen. In besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, muss der Mieter Ihnen die Besichtigung auch kurzfristig gestatten. Der Mieter kann den Zutritt zur Wohnung grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass ihm Name und Anschrift der Interessenten mitgeteilt werden.
Rechtsanwaltskanzlei Penava-Dahlhorst
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