Wenn der Nachbar Ärger macht
Was man sich unter Nachbarn erlauben darf und was nicht

Klaus Saloch
Der Frühling ist da! Die Tage werden heller und die Nächte
länger – und vor allem die schönen Feierabende wollen
nun so richtig genossen werden. Wenn, ja wenn da nicht des Nachbarn
Kinder wären oder der Geruch von angebranntem Lammfleisch, die
Raucherei der jugendlichen Rüpel oder… Es ist klar, dem
Nachbar ist der Wetterumschwung auch nicht entgangen und kostet das,
so scheint es, „auf Ihre Kosten“ voll aus. In vielen deutschen
Siedlungen brechen gerade jetzt wieder die alljährlichen Grabenkämpfe
zwischen Nachbarn aus. Doch wann genau und bei was ist man eigentlich
im Recht gegenüber den ungeliebten Störenfrieden?
Der Fachmann Klaus Saloch von Immonet versucht
das eindeutig Uneindeutige für Die Neue Wohnung zu entwirren:
- Lärmbelästigung…
Generell gilt, dass kein Abwehranspruch gegen normale Wohngeräusche
einzuklagen ist. Dazu gehören das Laufen in der Wohnung mit Straßenschuhen,
Babygeschrei und gelegentliches Kindergetrampel. Auch in Wohnungen
mit Holzfußboden, durch den die Geräusche noch einmal verstärkt
werden können, hat man als Leidtragender keine Chance, vor Gericht
besondere Rücksichtnahme einzuklagen. Natürlich gibt es auch
hier Grauzonen, vor allem durch den Zusatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
dem Lärm darf „kein besonders rücksichtsloses Verhalten
zugrunde liegen“, welches jedoch schwer nachzuweisen ist.
- Grillorgien…
Auch fürs Grillen kann es Regeln geben, wurde dieses zum Beispiel
eindeutig in der Hausordnung verboten oder eingeschränkt. Hat
man diese beim Einzug vorgelegt bekommen, muss man sich wohl oder übel
daran halten. Ansonsten ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Eigentlich
darf jeder grillen, so viel und oft er möchte -achtet er darauf,
dass die Beeinträchtigungen unwesentlich bleiben. Fühlt sich
ein Nachbar jedoch durch die Grillorgien ge-stört, kann das Vergnügen
ein schnelles gerichtliches Ende finden: In Bayern zum Beispiel hat
das Oberlandesgericht das Sommervergnügen auf fünf Mal im
Jahr eingeschränkt.
- Belästigung durch Rauch…
Raucht man ungewollt die Zigarette des Nachbarn mit, da dieser auf
dem angrenzenden Balkon sitzt, gibt es nur eine Möglich-keit:
die Flucht in die Wohnung und die Türe schließen. Denn der
Urteilsspruch des Amtsgericht Bonn ist eindeutig: Rauchen auf dem Balkon
kann man gesetzlich nicht verbieten.
- Gegenlärm…
Manch einer fühlt sich versucht, Gleiches mit Gleichem zu vergelten.
Und greift dann auch schon mal zu Besenstil oder Zange, um die Decke
oder die Heizungsrohre zu bearbeiten. Keine gute Idee, denn auch hier
gilt: Das gehört nicht zu den normalen Alltagsgeräuschen
und kann als rücksichtsloses Verhalten gewertet werden. Und der
abgestrafte Nachbar straft auf einmal selber…
- Fazit…
Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Als Faustregel
darf jedoch getrost gelten: Bei Unstimmigkeiten erst einmal in aller
Freundlichkeit und nicht gleich mit dem gerichtlichen Weg drohen.