Die (wahre) Größe macht’s!
Wohnfläche ist nicht gleich Wohnfläche
Klaus Saloch
„Wissen Sie eigentlich wie groß Ihre Wohnung ist? Ja?
Ach, so das steht in Ihrem Mietvertrag. Na dann muss der Quadratmeterpreis
ja stimmen!“ Vorsicht: auch bei den Angaben der Wohnfläche
gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle (oder Nachmessen) ist besser. Häufig
rechnen Verkäufer und Vermieter mehr Wohnfläche in den Mietpreis
ein als erlaubt. Die Folge: manch einer zahlt für Wohnraum, den
er so gar nicht nutzen kann, ohne etwas davon zu ahnen. Streitpunkte
sind Balkone, Dachschrägen und offene Treppen. Als wäre das
Nachmessen nicht schon anstrengend genug, kommt es bei der Berechnung
der Wohnfläche auch auf den Berechnungsmodus an – und der
kann, ganz rechtmäßig, auch schon mal variieren. Der Fachmann
Klaus Saloch von Immonet klärt auf:
- Der Berechnungsmodus…
Insgesamt gibt es drei Arten von Modi: die Wohnflächenverordnung
(WoFIV), die Din 277 und die veraltete DIN 283. Die mit Abstand mieterfreundlichste
Verordnung ist die WoFIV. Gleichzeitig ist sie auch die neueste und
gilt verbindlich per Gesetz für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau. Wurde nichts anderes vom Vermieter und Mieter vertraglich
festgelegt, gehen auch die Gerichte bei eventuellen Streitigkeiten
von der WoFIV als Maßstab aus. Die Unterschiede in den Verordnungen
liegen in der Flächendefinition. Bei der WoFIV wird die reine
Wohnfläche berechnet. Die Din 277 geht von der Nutz- und Verkehrsfläche
einer Wohnung aus. Für den Mieter ist wichtig, dass er ganz genau
hinschaut, welcher Berechnungsmodus zu Grunde gelegt wurde. Je nachdem,
kann der Unterschiede in der Berechnung zum Beispiel bei größeren
Wohnung bei bis zu 20 Quadratmetern liegen.
- Die Wohnfläche…
Besonders knifflig wird die Berechnung des Wohnraumes bei Dachgeschosswohnungen
wegen der vielen Schrägen. Nur über zwei Meter hohe Räume
dürfen nach der WoFIV ohne Abstriche der Wohnfläche zugerechnet
werden. Alles unter einem Meter fällt dagegen komplett aus der
Berechnung heraus. Bei Balkonen und Terrassen lässt die Gesetzgebung
Spielräume. Je nachdem, wie wetterabhängig und damit benutzbar
der Balkon ist, kann der prozentuale Anteil an der Wohnfläche
variable zwischen Mieter und Vermieter festgelegt werden – häufig
wird er nur zu einem Viertel als Wohnfläche angerechnet. Anders
sieht es bei der Berechnung nach DIN 277 aus: dann fallen diese „Räume“ ganz
klar unter die Definition Verkehrsfläche und gehen voll mit in
die Berechnung der Wohnfläche ein.
- Die Konsequenz…
Generell gilt: Ist man auf der Suche nach einer Unterkunft, dann vergleicht
man am besten nur Wohnungen, deren Fläche nach dem gleichen Modus
berechnet wurden. Ein detaillierter Berechnungsnachweis mit der Größe
jedes Raums gibt dem Mieter dabei einen guten Überblick und räumt
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aus. Tritt wirklich mal der
Fall ein, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent unter der
vertraglich festgelegten Fläche liegt, darf die Miete rechtlich
gemindert werden.